Immer wieder kommt es zu der Situation, dass sich bei einsetzendem Tauwetter nach Schneefall Dacheis bildet, insbesondere dann, wenn sich Tau und Frostperioden in kurzen Abständen abwechseln. Alle Hausbesitzer seien daher an dieser Stelle erinnert, dass es in ihrer Verantwortung liegt, dafür zu sorgen, dass für Dritte (Passanten, Paketzusteller, …) keine Gefahr von ihrem Grundstück oder Gebäude ausgeht. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich nicht nur auf die Räum- und Streupflicht, sondern auch lose Dacheindeckungen, morsche Äste und eben Dachlawinen und Eiszapfen. Wird der Verkehrssicherungspflicht versäumt, kann der Verantwortliche für daraus entstehende Schäden haftbar gemacht werden. Auch potentiell geschädigten Personen ist ein gewisses Maß an Eigenverantwortung hierbei nicht abzusprechen. Bei entsprechender Wetterlage ist mit in vertretbarem Umfang mit kleineren Dachlawinen zu rechnen.
Privat angebrachte Schilder, welche vor Dacheis warnen beinhalten keinerlei Regelungscharakter und entbinden den Verantwortlichen auch nicht von der Verkehrssicherungspflicht. Sie stellen lediglich ein ergänzendes Mittel dar, um auf eine bestehende Gefahr hinzuweisen. In keinem Fall darf durch den Verantwortlichen ein Gehweg ohne entsprechende Anordnung eigenmächtig für Fußgänger gesperrt werden, in deren Folge diese gezwungen wären, die Fahrbahn zu benutzen und damit unnötigen Gefahrensituationen mit dem fließenden Verkehr ausgesetzt würden.