Aufgabe der Schiedsstelle:
Im Freistaat Sachsen ist die Amtsbezeichnung der Schiedspersonen Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) sind Schlichter bei bestimmten strafrechtlichen Tatbeständen.
Wenn Sie schon einmal von Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) etwas gehört haben, dann vielleicht nur im Zusammenhang mit Beleidigung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses.
Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) können aber auch zivilrechtliche Streitigkeiten schlichten.
Sie sollten wissen, dass Sie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) ohne ein Gericht anrufen zu müssen, bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Anspruch nehmen können, und zwar dann, wenn es sich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt (zum Beispiel Schadenersatz, Schmerzensgeld Beachtung der Hausordnung oder Streitigkeiten im Nachbarrecht).
Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben die Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten, einen Vergleich herbeizuführen und dadurch den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) sind zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet, die Verhandlungen vor der Schiedsstelle sind nicht öffentlich.
Das Verfahren vor Schiedsstellen ist einfach und kostengünstig.
Sie werden feststellen, dass es bei den Friedensrichterinnen und Friedensrichter (Schiedspersonen) unbürokratisch zugeht. Darüber hinaus sparen Sie Prozesskosten.
Das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen.
Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren kann bei den zuständigen Friedensrichterinnen oder Friedensrichter (Schiedspersonen) entweder schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Außer Namen und Anschriften der Parteien muss der Antrag den Grund der Beschuldigung bzw. Forderung enthalten.
Quelle: www.bds-chemnitz.de
Kosten des Schlichtungsverfahrens für Sachsen (Stand 15.08.2007)
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (SächsSchStG) vom 27. Mai 1999 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2007 (GVBl. S. 193)
A. Gebühren (§ 45)
1. Verfahrensgebühr 1) 10,00 bis 50,00 €
2. Vergleichsgebühr 2) 20,00 bis 50,00 €
B. Auslagen (§ 46)
1. Schreibauslagen: je angefangene Seite 0,50 €
2. Notwendige bare Auslagen:
a) Entglet für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Porto-, Telefon- und Faxkosten) in Höhe der
tatsächlichen Auslagen)
b) Fahrtkosten, wenn außerhalb des Amtsraumes verhandlet wird
c) Vergütung der Dolmetscherin / des Dolmetschers 3)
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1) Die Verfahrensgebühr bleibt auch bei Rücknahme des Antrags fällig.
2) Diese Gebühr entsteht immer dann, wenn ein Vergleich erzielt worden ist.
3) Die Höhe bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten, abgedruckt S. 261 ff in "Gesetzestexte für
Schiedsämter und Schiedsstellen", 8. Auflage, erschienen als Fachbuch A 4 im Carl Heymanns Verlag, Köln. Es
kann eine abweichende Entschädigung vereinbart werden, wenn sowohl die Parteien als auch die Dolmetscherin
/ der Dolmetscher hiermit einverstanden sind. Einem sprachkundigen Beistand steht keine Entschädigung zu.