Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Motorradstadt Zschopau
für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028
in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Marienberg und den Strafkammern des Landgerichts Chemnitz
Die Vorschlagsliste der Motorradstadt Zschopau der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Chemnitz und das Amtsgericht Marienberg wird gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom
10.07.2023 bis 17.07.2023
zu folgenden Zeiten
Montag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, Bürgerbüro (Erdgeschoss), für jedermann zur Einsicht ausliegen.
Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, Bürgerbüro (Erdgeschoss), 09405 Zschopau Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Zschopau, 28.06.2023
gez. Sigmund
Oberbürgermeister
Anlage zu den §§ 32 bis 34 GVG
§ 32
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs-beamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
Für die Amtsperiode 2024 bis 2028 werden ehrenamtlich tätige Schöffen gesucht. Daher ruft die Motorradstadt Zschopau interessierte Bürgerinnen und Bürger zu Bewerbungen für das Schöffenamt auf. Zulassungsvoraussetzungen und weitere nähere Informationen können im Internet unter https://schoeffenwahl2023.de/ abgerufen oder dem beigefügten Flyer entnommen werden. Das Bewerbungsformular ist ebenfalls beigefügt.