Mit Wirkung vom 13.12.2019 (rechtsbereinigt zum 01.01.2020) trat eine Änderung des SächsStrG in Bezug auf die Bestandsverzeichnisse der Gemeinden in Kraft.
§ 54 Abs. 1 und 2 wurden nunmehr wie folgt geregelt:
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„Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 531 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße.
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Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 531 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen.